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Verhaltensbedingte Kündigung erst nach mindestens drei Abmahnungen möglich?

29. Jun 2022

Es herrscht die verbreitete Meinung, dass eine verhaltensbedingte Kündigung eines Beschäftigten erst möglich ist, wenn dieser mindestens drei Abmahnungen erhalten hat. Diese Auffassung ist in dieser Pauschalität unzutreffend.

Zwar setzt eine verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer zuvor gleichartige Abmahnungen erhalten hat. Gleichartig heißt dabei, dass die Abmahnung einem Fehlverhalten gegolten hat, das auf einer Ebene mit der zum Anlass der Kündigung genommenen Vertragswidrigkeit liegt.  Eine konkrete Anzahl von vorhergehenden Abmahnungen gibt es allerdings nicht. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen des Arbeitnehmers, zum Beispiel Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen, kann eine Abmahnung sogar entbehrlich sein. Bei kleineren Verstößen oder auch solchen, die länger zurückliegen, kann es dagegen erforderlich sein, dass vor Ausspruch der Kündigung zwei, drei oder gar vier Abmahnungen ausgesprochen werden müssen, bevor der Arbeitgeber wegen eines weiteren gleichartigen Verstoßes die verhaltensbedingte Kündigung aussprechen darf. Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an.

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Pressestelle
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