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Urlaubsanspruch bei unterjährigem Ausscheiden aus einem Unternehmen

29. Jun 2022

Weit verbreitet besteht die Auffassung, dass bei einem unterjährigen Ausscheiden eines Mitarbeiters der Urlaubsanspruch immer zu quoteln ist. Dies ist nicht zutreffend!

Richtig ist, dass dem Mitarbeiter bei einem Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte der volle gesetzliche Jahresurlaub zusteht. Eine Quotelung findet nur bei einem Ausscheiden bis zum 30.06. eines Jahres statt. Dann steht dem Mitarbeiter ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu. Scheidet der Mitarbeiter hingegen erst nach dem 30. 6. des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, steht dem Mitarbeiter nach ständiger Rechtsprechung der volle Jahresurlaub zu. Zu beachten ist hierbei, dass für die Berechnung des Urlaubsanspruchs nicht der Ausspruch der Kündigung oder aber der Abschluss einer Beendigungsvereinbarung maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Praktisch bedeutet dies: Endet das Arbeitsverhältnis z.B. aufgrund ordentlicher Kündigung zum 30.5.2020, scheidet der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte 2020 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erwirbt damit 5/12 des Jahresurlaubsanspruches. Ausgehend vom gesetzlichen Urlaub von 20 Tagen sind dies 8,33 Tage. Endet das Arbeitsverhältnis dagegen zum 31.7.2020, also in der zweiten Jahreshälfte, steht dem Arbeitnehmer ein voller Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen für 2020 zu.

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Pressestelle
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