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Schließen sich Personalabbau und Kurzarbeit gegenseitig aus?

29. Jun 2022

Bei Arbeitgebern herrscht die weit verbreitete Auffassung vor, dass betriebsbedingte Kündigungen und Kurzarbeit sich gegenseitig ausschließen. Diese Annahme ist allerdings unzutreffend.

Richtig ist, dass Personalabbaumaßnahmen und Kurzarbeit nicht generell im Widerspruch zueinanderstehen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt u. a. voraus, dass ein vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt. Unzulässig ist eine betriebsbedingte Kündigung folglich dann, wenn sie auf dieselben Gründe gestützt wird wie die Kurzarbeit. Bei Kurzarbeit  ist von einem nur vorübergehenden Arbeitsmangel auszugehen, der eine betriebsbedingte Kündigung nicht zu rechtfertigen mag. Ein Arbeitgeber kann dagegen betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, wenn er darlegt, dass der Beschäftigungsbedarf aufgrund erst später eingetretener weiterer Umstände oder aufgrund veränderter wirtschaftlicher und organisatorischer Bedingungen dauerhaft entfallen ist. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass noch immer ein Beschäftigungsüberhang besteht, obwohl er vollumfänglich von der Kurzarbeit Gebrauch gemacht hat und auch prognostisch nach Ende der Kurzarbeit noch immer bestehen wird.

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Pressestelle
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