Mit der Richtlinie (EU) 2023/970 vom 10.05.2023 über Lohntransparenz (ETRL) wird das bisherige System des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG 2017) grundlegend umgebaut. Während der individuelle Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG 2017 bislang nur Beschäftigten in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Mitarbeitenden und zudem in stark begrenztem Umfang zur Verfügung steht, statuiert Art. 7 ETRL ein unionsweit einheitliches, umfassendes Auskunftsrecht, das nicht mehr an Unternehmensgrößen anknüpft und inhaltlich deutlich weiter reicht.
Für das deutsche Recht bedeutet dies: Der Gesetzgeber muss den bestehenden § 10 EntgTranspG 2017 – der u.a. eine doppelte Größen- und Zweijahres-Schranke kennt – vollständig neu konzipieren, um das Schutzniveau der Richtlinie zu erreichen.
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- Teil 1: Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL): Was Unternehmen in Nordhessen jetzt wissen und vorbereiten müssen
- Teil 2: Entgelttransparenz vor der Beschäftigung
- Teil 3: Paradigmenwechsel beim Entgelt-Auskunftsanspruch (dieser Artikel)
Inhalt und Reichweite des Auskunftsrechts nach Art. 7 RL 2023/970
a) Berechtigter Personenkreis
Art. 7 ETRL gewährt das Auskunftsrecht allen Beschäftigten, unabhängig von der Größe des Arbeitgebers. Erfasst sind – unionsrechtstypisch – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen wie im privaten Sektor. Die bisherige Beschränkung auf Arbeitgeber mit mehr als 200 Beschäftigten ist damit unionsrechtlich nicht haltbar. Die von einer beim BMFSFJ eingesetzten Expertenkommission erörterte Frage, ob eine faktische Entlastung kleiner Betriebe (z.B. durch verlängerte Fristen) möglich ist, ändert nichts daran, dass der individuelle Anspruch als solcher unternehmensgrößenunabhängig zu gewähren ist.
b) Gegenstand der Auskunft
Art. 7 ETRL verpflichtet Arbeitgeber, auf Auskunftsverlangen zweierlei mitzuteilen:
- Individuelles Entgelt der anfragenden Person, und
- durchschnittliche Entgelthöhen derjenigen Beschäftigten, die „gleiche oder gleichwertige Arbeit“ verrichten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, bezogen auf das Bruttojahresentgelt und das entsprechende Bruttostundenentgelt.
Die Kommission zur Umsetzung der Richtlinie empfiehlt mehrheitlich, den Auskunftsumfang bei der nationalen Umsetzung wie folgt zu konkretisieren:
- Auskunft über das im Vorjahreszeitraum gezahlte Bruttogesamtentgelt,
- Aufschlüsselung in Bruttojahresentgelt und Bruttostundenentgelt (auf Basis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit),
- keine Pflicht zur Detailoffenlegung sämtlicher einzelner Entgeltbestandteile, solange die Summe der Vergütung transparent wird.
Gegenüber dem geltenden § 10 EntgTranspG 2017, wonach Beschäftigte nur Auskunft zum durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt und zu bis zu zwei Entgeltbestandteilen verlangen können, ist dies eine substanzielle Ausweitung der Informationsdichte. Die nationale Umsetzung bleibt somit abzuwarten!
c) Vergleichsgruppenbildung („gleiche oder gleichwertige Arbeit“)
Mindestgrößen für Vergleichsgruppen sieht die Richtlinie nicht vor. Die im EntgTranspG 2017 etablierte „Weniger-als-sechs-Personen-Schwelle (§ 12 Abs. 3 S. 1 EntgTranspG 2017) kann nur noch über datenschutzrechtliche Erwägungen gerechtfertigt werden und steht im Spannungsverhältnis zu Art. 12 ETRL und Art. 15 DSGVO. Die Kommission spricht sich daher dafür aus, dass der Gesetzgeber – zumindest in der Gesetzesbegründung – klarstellt, wie der Datenschutz künftig zu wahren ist, ohne das unionsrechtliche Transparenzniveau zu unterlaufen.
d) Häufigkeit und zeitliche Begrenzung des Anspruchs
Art. 7 ETRL enthält keine explizite Begrenzung der Häufigkeit von Auskunftsersuchen. Die Richtlinie verpflichtet Arbeitgeber jedoch, ihre Beschäftigten mindestens einmal jährlich über das Bestehen des Auskunftsrechts und die hierfür erforderlichen Schritte zu informieren (Art. 7 Abs. 3 ETRL).
Auf dieser Grundlage hält die Kommission es für unionsrechtskonform,
- den Anspruch auf ein Auskunftsersuchen pro Jahr zu begrenzen,
- bezogen auf das jeweils vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr,
- und eine erneute Geltendmachung frühestens ein Jahr nach der letzten Auskunft zuzulassen.
Damit würde der bisherige, deutlich restriktivere Zweijahreszeitraum des § 10 Abs. 2 S. 2 EntgTranspG 2017 ersetzt werden müssen.
e) Fristen und Form der Auskunft
Art. 7 Abs. 4 ETRL verpflichtet Arbeitgeber, die Auskunft innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erteilen.
Die Kommission empfiehlt, für das deutsche Umsetzungsrecht insbesondere folgendes festzuschreiben:
- Textform (§ 126b BGB) genügt; ein Schriftformerfordernis soll nicht eingeführt werden,
- digitale Übermittlung (z.B. per E‑Mail oder über ein Mitarbeiterportal) soll ausdrücklich zulässig sein,
- Klarstellungsfragen der Beschäftigten zu einer bereits erteilten Auskunft sollten innerhalb einer definierten Frist (Vorschlag: sechs Wochen) möglich, aber inhaltlich auf die erteilte Auskunft beschränkt sein.
Damit wird eine weitere Digitalisierung der Entgelttransparenzprozesse rechtlich ermöglicht und zugleich der Verwaltungsaufwand begrenzt.
Viele Einzelheiten sind noch offen und der nationale Umsetzungsvorschlag bleibt abzuwarten. Sobald es dazu Neuigkeiten gibt, werden wir Sie informieren!
Autoren: Katharina Pfaff und Stephan Seibel
Abteilung Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im HAUS DER ARBEITGEBERVERBÄNDE NORDHESSEN. Sie wollen eine Nachricht aus Ihrem Unternehmen bei uns veröffentlichen? Schreiben Sie uns gern eine E-Mail.






