Entgelttransparenz beginnt künftig schon vor dem Arbeitsvertrag: Die Entgelttransparenzrichtlinie bringt neue Anforderungen für Bewerbungsverfahren – von Angaben zum Einstiegsentgelt bis zum Verbot der Frage nach früherer Entgeltentwicklung.
Arbeitgeber haben bereits im Bewerbungsverfahren zahlreiche rechtliche Eigenheiten zu beachten. So rechtfertigt beispielsweise die Behauptung, eine Person habe im Bewerbungsprozess „besser verhandelt“, kein höheres Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
Nun ergeben sich auch aus der Entgelttransparenzrichtlinie zusätzliche Anforderungen an den Bewerbungsprozess. Entgelttransparenz soll bereits im Bewerbungsverfahren erreicht werden.
Was Arbeitgeber nach der Entgelttransparenzrichtlinie – nachfolgend kurz ETRL – im Zusammenhang mit dem Bewerbungsprozess zu beachten haben, erläutern wir im Folgenden.
Lesen Sie auch:
- Teil 1: Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL): Was Unternehmen in Nordhessen jetzt wissen und vorbereiten müssen
- Teil 2: Entgelttransparenz vor der Beschäftigung (dieser Artikel)
- Teil 3: Paradigmenwechsel beim Entgelt-Auskunftsanspruch
Recht auf Informationen zum Einstiegsentgelt
Nach der ETRL haben Stellenbewerber das Recht, vom künftigen Arbeitgeber Informationen über das Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne zu erhalten.
Dieses Einstiegsentgelt muss auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhen.
Zudem müssen Stellenbewerber gegebenenfalls über die einschlägigen Bestimmungen des Tarifvertrags informiert werden, den der Arbeitgeber in Bezug auf die Stelle anwendet. Das ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 ETRL.
Die Vorgaben gelten unabhängig von der Unternehmensgröße
Die Vorschrift gilt für jeden Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl seiner Arbeitnehmer.
Ein Auskunftsverlangen der Stellenbewerber ist ebenfalls nicht erforderlich.
Verhindert werden soll, dass Verhandlungen wegen fehlender Informationen nicht in gleicher Weise geführt werden können.
Wann und wie müssen die Informationen erteilt werden?
Nach dem Wortlaut der Regelung können die Informationen zum Beispiel
- in einer veröffentlichten Stellenausschreibung,
- vor dem Vorstellungsgespräch oder
- auf andere Weise
erteilt werden.
Nach Erwägungsgrund 32 der ETRL sollten Stellenbewerber die Informationen jedenfalls vor Abschluss eines Arbeitsvertrags erhalten.
Keine Fragen zur bisherigen Entgeltentwicklung
Stellenbewerber dürfen nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in ihren laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen gefragt werden. Das folgt aus Art. 5 Abs. 2 ETRL.
Damit geht einher, dass es Arbeitgebenden nach Erwägungsgrund 33 der ETRL nicht gestattet ist,
- sich nach dem aktuellen Entgelt zu erkundigen oder
- proaktiv – gegebenenfalls auf anderem Weg – zu versuchen, Informationen darüber einzuholen.
Wird gleichwohl nach der Entgeltentwicklung im laufenden oder in früheren Beschäftigungsverhältnissen gefragt, oder werden sonst Versuche zur Beschaffung entsprechender Informationen gemacht, ist ein solches Verhalten als Indiz für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts zu werten.
Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen müssen geschlechtsneutral sein
Die ETRL stellt ebenfalls sicher, dass Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen geschlechtsneutral erfolgen sollen.
Auch das Einstellungsverfahren soll auf nichtdiskriminierende Weise geführt werden. Das ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 ETRL.
Dies soll dazu beitragen, ein Fortbestehen geschlechtsspezifischen Entgeltgefälles zu unterbinden.
Umsetzung im deutschen Recht bleibt abzuwarten
Das Entgelttransparenzgesetz enthält bislang keine vergleichbare Regelung.
Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang Arbeitgeber künftig Entgeltinformationen bereits gegenüber Stellenbewerbern offenlegen müssen. Denn nicht nur Stellenbewerber, sondern auch Wettbewerber erhalten durch die Informationspflicht faktisch Einblick in die Entgeltstruktur des Arbeitgebers.
Autoren: Katharina Pfaff und Stephan Seibel
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