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Aufhebungsvertrag: Können Arbeitnehmer die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses rückgängig machen?

29. Jun 2022

Es herrscht die verbreitete Auffassung, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag von Arbeitnehmern jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Dies ist unzutreffend. Der Arbeitgeber ist vielmehr häufig gut beraten, zunächst den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu versuchen, anstatt einen langwierigen Kündigungsschutzprozess in Kauf zu nehmen.

Zu beachten ist, dass der Aufhebungsvertrag nur wirksam ist, wenn er schriftlich geschlossen wird. Dies setzt die Unterzeichnung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf derselben Urkunde voraus. Ein E-Mail-Wechsel oder ein sonstiger Austausch einseitiger Erklärungen genügt also nicht. Eine Mitwirkungsrecht des Betriebsrats besteht beim Aufhebungsvertrag nicht. Der Arbeitnehmer hat kein Widerrufsrecht. Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer ist nur bei widerrechtlicher Drohung durch den Arbeitgeber möglich. Erklärt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer, er werde bei Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis kündigen, liegt eine widerrechtliche Drohung nur vor, wenn ein Arbeitgeber die in Aussicht gestellte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen dürfte. Auch Zeitdruck rechtfertigt im Regelfall keine Anfechtung, wobei es ein Gebot der Fairness sein sollte, den Arbeitnehmer nicht „zu überrumpeln“.

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Hintergrund: Arbeitsrechtliche Irrtümer

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Pressestelle
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