Es herrscht die verbreitete Auffassung, dass ein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zurückverlangen kann, wenn Beschäftigte das Unternehmen im Folgejahr verlassen. Dies ist unzutreffend.
Wendet ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld zu, kann er dieses nur zurückfordern, wenn eine wirksame arbeitsrechtliche Rückzahlungsklausel besteht. Eine Rückzahlungsklausel kommt nur bei Weihnachtsgratifikationen in Betracht, mit welchen der Arbeitgeber die Betriebstreue honorieren will. Die Anforderungen an eine solche Rückzahlungsklausel sind sehr hoch. So muss der Arbeitgeber 1. die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht und 2. einen Zeitraum für die Bindung des Arbeitnehmers festgelegt haben. Bei Kündigung des Arbeitnehmers hängt die Wirksamkeit einer Klausel von der Höhe der Gratifikation und dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitarbeiters ab. Gültig dürfte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung eine Klausel sein, die erst bei einer Höhe von über 250 EUR ansetzt. Beträgt die Gratifikation nicht mehr als ein Bruttomonatsgehalt, besteht eine Rückzahlungspflicht, wenn der Arbeitnehmer vor dem 31.03. des folgenden Jahres ausscheidet. Ist die Gratifikation höher als ein Monatsgehalt, ist eine Rückzahlungsregelung auch bei einem Ausscheiden bis zum 30.06. des folgenden Jahres zulässig.
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Hintergrund: Arbeitsrechtliche Irrtümer
In unserer Serie „arbeitsrechtliche Irrtümer“ klären wir für Sie die geläufigsten Gerüchte rund um arbeitsrechtliche Themen. Die Beiträge werden von der Rechtsabteilung im Haus der Arbeitgeberverbände in Kassel verfasst. Durch ihren langjährigen Einsatz wissen die Mitarbeiter/innen der Rechtsabteilung, welche Themen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer häufig auf die falsche Fährte führen.
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