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Arbeitsrecht: Kündigung von schwerbehinderten Mitarbeitern

29. Jun 2022

Weit verbreitet ist die Auffassung, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht kündbar sind. Dies trifft nicht zu. Bei der Kündigung von Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Personen gibt es vielmehr Besonderheiten, die der Arbeitgeber  zu beachten hat.   

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das Zustimmungserfordernis gilt sowohl für die ordentliche und außerordentliche Beendigungskündigung als auch für die Änderungskündigung. Die Vorschriften des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis des Schwerbehinderten im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht. Vor Ausspruch der Kündigung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu beteiligen. Neben die Beteiligung des Betriebsrats  tritt die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Da die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung in Voraussetzungen und Rechtsfolge der Beteiligung des Betriebsrats nachgebildet ist, ist die Schwerbehindertenvertretung in gleichem Umfang über den kündigungsrelevanten Sachverhalt zu unterrichten wie den Betriebsrat.

Gesetzestext:

§ 168 SGB IX: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

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