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Anspruch auf Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber

29. Juni 2022

Es herrscht die verbreitete Annahme, dass bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ein Arbeitnehmer immer Anspruch auf eine Abfindung hat. Das ist unzutreffend. 

Arbeitnehmer haben im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich gar keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Ein Ausnahmefall ist in § 1 a Kündigungsschutzgesetz geregelt. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung entstehen, wenn der Arbeitgeber bereits in der Kündigungserklärung darauf hinweist, dass er eine Abfindung in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr an den Arbeitnehmer zahlt, wenn dieser nicht gegen die Kündigung klagt. In der Praxis machen Arbeitgeber aber von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch.

Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer besteht ein Anspruch auf eine Abfindung nicht. Vielmehr ergibt sich im Falle eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens im Gütetermin die Gelegenheit, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Abfindung verständigen. Denn der Arbeitgeber läuft Gefahr, falls er das Gerichtsverfahren verliert, Gehalt nachzahlen zu müssen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach den Erfolgsaussichten im gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren. Die Gerichte gehen bei ausgeglichenem Prozessrisiko von einem halben Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr (Regelabfindung) als Abfindungsbetrag aus. Sind die Erfolgschancen im Arbeitsgerichtprozess für den Arbeitgeber gut, wird er versuchen, eine unter der Regelabfindung liegenden Betrag zu verhandeln. Sind die Erfolgschancen dagegen eher schlecht, dürfte sich der Abfindungsbetrag erhöhen.

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