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Keine Verschlechterung des Zeugnisses wegen Änderungswünschen

27. Mrz 2024

Auch bei mehrmaligen Änderungswünschen des Arbeitnehmers hinsichtlich des Arbeitszeugnisses, darf der Arbeitgeber, die zuvor enthaltenen Dankes- und Wunschformulierungen am Schluss nicht nachträglich streichen. Grund sei das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot.

(Bundesarbeitsgericht (BAG), Urt. v. 06.06.2023 – 9 AZR 272/22)


Sachverhalt

In dem vom BAG entschiedenen Fall, war die Mitarbeiterin seit 2017 als Persönliche Assistentin der Geschäftsführung eines Fitnessunternehmens beschäftigt. Ende Februar 2021 verließ sie das Unternehmen. Das Arbeitszeugnis, das ihr der Arbeitgeber ausstellte, enthielt am Ende eine Dankesformel. Der Arbeitgeber dankte ihr für die wertvolle Mitarbeit und äußerte sein Bedauern, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschte er ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg. Die ehemalige Angestellte verlangte von der Arbeitgeberin eine bessere Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens. Doch auch das geänderte Zeugnis missfiel ihr. Durch ihren Anwalt forderte sie unter Fristsetzung sowie der Androhung von weiteren rechtlichen Schritten weitergehende Korrekturen. Die Arbeitgeberin erteilte ihr daraufhin eine dritte, in der Bewertung verbesserte Version ihres Arbeitszeugnisses. In dieser fehlte jedoch der Dank, das Bedauern über das Ausscheiden und die guten Wünsche für die Zukunft.

Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin und vertrat die Auffassung, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen, welches weiterhin die in der ursprünglichen Fassung enthaltene Schlussformel enthält. Mit der in der ursprünglichen Fassung enthaltenen Schlussformel habe sich die Arbeitgeberin gebunden.

Die Arbeitgeberin berief sich dagegen auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit, welcher ihr es verbiete, eine solche Schlussformel weiterhin zu verwenden, wenn sich dahingehend „ihr subjektives Empfinden“ nach Zeugniserteilung verändert habe. 

Entscheidung

Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht. Die Arbeitgeberin müsse die einmal ausgesprochene Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel in ein neues Arbeitszeugnis aufnehmen.  

Obwohl der geäußerte Dank für die Zusammenarbeit kein notwendiges Element des qualifizierten Zeugnisses nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO ist, betrachtet das BAG das Absehen hiervon – nachdem es in zwei vorherigen Versionen vorhanden war – als Verschlechterung. Mit der Weigerung, das dritte Arbeitszeugnis mit einer entsprechenden Formel zu versehen, verstößt die Arbeitgeberin gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB). Gemäß § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Der Anwendungsbereich des Maßregelungsverbots ist nicht auf das laufende Arbeitsverhältnis beschränkt, sondern auch nach dessen Beendigung eröffnet, insbesondere im Bereich des Zeugnisrechts. Das Maßregelungsverbot schützt die Willensfreiheit des Arbeitnehmers, so das BAG. Dieser soll ohne Angst vor einer Maßregelung durch den Arbeitgeber darüber entscheiden dürfen, ob er die zustehenden Rechte in Anspruch nimmt oder davon absieht. Die Meinungsfreiheit des Arbeitgebers muss hier deshalb zurücktreten.

Die Arbeitgeberin hat die Arbeitnehmerin, die ihren Anspruch auf Berichtigung der ihr erteilten Arbeitszeugnisse in zulässiger Weise verfolgt hat, gemaßregelt, indem sie darauf verzichtet hat, in das dritte Arbeitszeugnis die zuvor verwendete Dankes- und Wunschformel aufzunehmen. Mit der Änderung der Schlussformel in dem dritten Arbeitszeugnis hat die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin einen Nachteil im Sinne des § 612a BGB zugefügt. Ihre Situation hat sich unabhängig davon objektiv verschlechtert, dass sie ursprünglich keinen Anspruch auf ein Zeugnis mit einer Dankes- und Wunschformel hatte. Denn Schlusssätze, mit denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine Mitarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht, sind geeignet, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen. Ein Zeugnis wird durch solche Schlusssätze aufgewertet.

Für die Praxis

Das BAG setzt sich zu seinen bisherigen Entscheidungen über Schlussformeln in Arbeitszeugnissen nicht in Widerspruch. Verschlechtert ein Arbeitgeber das Zeugnis, weil der Arbeitnehmer Änderungen daran verlangt, kann der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot verstoßen.

Pressestelle
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