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Aktuelles Urteil: Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung

24. Mai 2023

Eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben u.a. von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen und/oder deren Verwandten, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, kommt „an sich“ als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB in Betracht. Die Anhörung des Betriebsrats ist nicht schon deshalb als mangelhaft und unwirksam i.S.d. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG anzusehen, weil die Arbeitgeberin im Anhörungsschreiben die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers versehentlich unzutreffend angegeben hat. BAG Urteil vom 28.02.2023 (Az. 2 AZR 194/22)

Sachverhalt

Die Parteien streiten vorrangig über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten seit Mai 1998 als Busfahrer beschäftigt. Zwischen den Parteien war streitig, ob er den Personaldisponenten der Beklagten und dessen Familie in einem Gespräch am 12. Februar 2020 bedroht hat.

Die Beklagte hörte den bei ihr gebildeten Betriebsrat mit Schreiben vom 24. Februar 2020 zu ihrer Absicht an, das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich hilfsweise ordentlich zu kündigen. Dabei gab sie versehentlich an, er sei ledig und kinderlos. Dem Gremium war bekannt, dass der Kläger verheiratet ist und ein Kind hat. Am 25. Februar 2020 widersprach der Betriebsrat in einer ausdrücklich als „abschließend“ bezeichneten Stellungnahme den beabsichtigten Kündigungen u.a. unter Hinweis auf die Unterhaltspflichten des Klägers.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Kündigungen und meinte u.a., diese seien wegen der fehlerhaften Unterrichtung des Betriebsrats unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Personaldisponenten der Beklagten als Zeugen sowie informatorischer Anhörung des Klägers abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dessen dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidung

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zu Recht zurückgewiesen. Die fristlose Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang beim Kläger aufgelöst.

Eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben ua. von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen und/oder deren Verwandten, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, kommt „an sich“ als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht.

Die Bedrohung mit den Worten „Ihr Ochsen, wenn ich noch einmal einen von Euch vor meiner Haustür oder meinem Briefkasten sehe, werde ich Euch schlagen, dann kann nicht mal die Polizei Euch helfen.“ und „Ochse, Du musst in Zukunft auf Dich und Deine Familie achten.“ stellt einen solchen wichtigen Grund dar.

Die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Kläger nicht gegenbeweislich an einen „Lügendetektor“ (polygraphische Untersuchung mittels Kontrollfragentests) anzuschließen, weil es sich hierbei – auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren – um ein völlig ungeeignetes Beweismittel handelt.

Da es sich darüber hinaus, um eine ernstliche Drohung handelte, war eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Auch im Übrigen fällt die weitere Interessenabwägung falle zulasten des Klägers aus.

Die außerordentliche Kündigung ist nicht entsprechend § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG wegen unzureichender Beteiligung des Betriebsrats unwirksam. Die Anhörung ist nicht deshalb mangelhaft, weil die Beklagte die Unterhaltspflichten des Klägers im Anhörungsschreiben unzutreffend angegeben hat.

Im hiesigen Fall erfolgte die Falschangabe zu den Unterhaltspflichten des Klägers lediglich versehentlich. Damit fehlt es an einer bewusst unrichtigen oder irreführenden Unterrichtung über die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers, die schon für sich genommen zur Unwirksamkeit der Kündigung führen könnte.

Zudem waren dem Gremium der Familienstand des Klägers sowie dessen Unterhaltspflicht für ein Kind ohne das Erfordernis eigener Nachforschungen zuverlässig bekannt. Der Betriebsrat ist durch die abweichenden Angaben im Unterrichtungsschreiben nicht „verunsichert“ worden. Vielmehr hat er den beabsichtigten Kündigungen gerade auch unter Hinweis darauf widersprochen, dass der Kläger verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig sei. Dies belegt, dass ihm durch die versehentliche Falschangabe durch die Beklagte im Unterrichtungsschreiben kein Einwand abgeschnitten wurde. Er konnte aufgrund des bei ihm bestehenden Kenntnisstands sachgerecht zur Kündigungsabsicht Stellung nehmen. Damit wurde den Zwecken des Anhörungsverfahrens uneingeschränkt genügt, ohne dass es darauf ankäme, ob bei einer beabsichtigten verhaltensbedingten Kündigung die Sozialdaten des Arbeitnehmers überhaupt zu den „Gründen für die Kündigung“ i.S.d. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG rechnen.

Unser Praxistipp

Die Entscheidung des BAG bestätigt erneut, dass auch eine „ernstliche Drohung“ des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs.1 BGB darstellen kann, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Zudem bestätigt das BAG, dass die Zwecke des Anhörungsverfahrens, nämlich vor allem die Möglichkeit der sachgerechten Stellungnahme zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers, nicht zwingend schon an formalen Fehlern scheitern. Dies gilt zumindest dann, wenn der Betriebsrat durch die Falschangabe nicht verunsichert wird und ihm die tatsächlichen Gegebenheiten zuverlässig bekannt sind, sodass ihm insoweit durch die Falschangabe keine Einwände abgeschnitten werden. Sollte es in der Praxis daher einmal zu einer versehentlichen Falschangabe kommen, so lässt sich diese u.U. „retten“, wenn der Betriebsrat gleichwohl aufgrund seiner tatsächlichen Kenntnisse sachgerecht zur Kündigungsabsicht Stellung nehmen kann.

Bei Fragen zu dieser Entscheidung sprechen Sie uns gerne an!

Jens Nähler
Jens Nähler

Leiter der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im HAUS DER ARBEITGEBERVERBÄNDE NORDHESSEN und Geschäftsführer SCHULEWIRTSCHAFT Nordhessen.
Telefon: 0561 1091-322
Mobil: 0175 3289031
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