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Aktuelles Urteil: Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

9. Jan. 2023

Foto: pixabay/Edward Lich

Das BAG hat entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten nicht gegen die Berufsfreiheit des Arbeitgebers verstößt. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2022, Az.: 2 AZR 225/20)

Sachverhalt

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin seit 15. Januar 2018 als „Teamleiterin Recht“ beschäftigt. Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung bestellte die Beklagte die Klägerin außerdem mit Schreiben vom 15. Januar 2018 mit Wirkung zum 1. Februar 2018 zur Datenschutzbeauftragten. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13. Juli 2018 ordentlich zum 15. August 2018 aus betrieblichen Gründen. Eine Umstrukturierung bei der Beklagten hätten zum Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin geführt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung sei wegen eines Verstoßes gegen den Sonderkündigungsschutz gem. §§ 38 Abs. 2 i. V. m. 6 Abs. 4 S. 2 BDSG rechtsunwirksam.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz als Datenschutzbeauftragte berufen. Die nationale Regelung verstoße gegen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO. Durch den dreifachen Schutz eines Datenschutzbeauftragten sowohl gegen Benachteiligung, seine Abberufung als auch gegen eine ordentliche Kündigung werde unzulässig in ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG eingegriffen.

Nachdem die Vorinstanzen der Kündigungsschutzklage stattgegeben haben, verfolgte die Beklagte mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Mit Beschluss vom 30. Juli 2020 hatte der Senat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den EuGH um eine Vorabentscheidung gebeten, ob Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO der deutschen Regelung zum Sonderkündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten entgegensteht. Hierzu ist das Urteil des EuGH vom 22. Juni 2022 (- C-534/20) ergangen.

Entscheidungsgründe

Das BAG war der Auffassung, dass die Kündigung gem. § 38 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG i. V. m. § 134 BGB nichtig war. Der Klägerin konnte als zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs verpflichtend bestellte Datenschutzbeauftragte der Beklagten nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der durch das BDSG normierte Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten sei mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar. Ohne Bedeutung für den Sonderkündigungsschutz sei, dass die Beklagte bereits während der Probezeit eine Kündigung gegenüber der Klägerin ausgesprochen habe. Anderes wäre weder mit dem Wortlaut der Regelung vereinbar, der insoweit keine Einschränkungen vorsehe, noch mit dem Zweck des Sonderkündigungsschutzes, durch den die „Position“ des Datenschutzbeauftragten gestärkt werden solle. Unstreitig sei, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung noch als Datenschutzbeauftragte bestellt gewesen sei. Auch stünde dem Sonderkündigungsschutz nicht die Regelung des Art. 38 Abs. 3 S. 2 DS-GVO entgegen, die nur ein Abberufungs- und Benachteiligungsverbot des Datenschutzbeauftragten vorsehe.

Aufgrund des Vorlagebeschlusses hatte der EuGH dazu entschieden, dass Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, nach der ein Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden könne, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhänge, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtige. Die DSGVO verfolge mit dem Abberufungs- und Benachteiligungsverbot gem. Art. 38 DS-GVO das Ziel, dass Datenschutzbeauftragte ihren mit der Bestellung zusammenhängenden datenschutzrechtlichen Pflichten weisungsfrei und unabhängig nachgehen können. Die Regelung zum Sonderkündigungsschutz erhöhe zwar die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitsverhältnis mit einem verpflichtend benannten Datenschutzbeauftragten beenden könne. Gänzlich ausgeschlossen sei eine Kündigung aber nicht. Zur Sicherung der Ziele der DSGVO sei eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Datenschutzbeauftragten nicht erforderlich. Der Vortrag der Beklagten, es habe sich nach kurzer Zeit herausgestellt, dass die anfallenden Aufgaben von einer internen Datenschutzbeauftragten nicht hätten erledigt werden können, viele Aufgaben unbearbeitet geblieben seien und diese auch nicht zeitnah und termingerecht „von einer einzigen Datenschutzbeauftragten“ hätten erbracht werden können, sei nicht geeignet, eine unzulässige Beeinträchtigung der Ziele der DS-GVO allein durch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der nationalen Kündigungsschutzregelung aufzuzeigen.

Bewertung und Folgen der Entscheidung

Der EuGH hatte im Vorabentscheidungsersuchen den Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte als mit der DSGVO vereinbar erklärt. Eine Kündigung eines Datenschutzbeauftragten bleibt weiterhin nur mit wichtigem Grund möglich.

Falls eine Kündigung ausgesprochen werden soll, denken Sie bitte daran, zu prüfen, ob der Beschäftigte Sonderkündigungsschutz genießt.

Jens Nähler

Leiter der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im HAUS DER ARBEITGEBERVERBÄNDE NORDHESSEN und Geschäftsführer SCHULEWIRTSCHAFT Nordhessen.
Telefon: 0561 1091-322
Mobil: 0175 3289031
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