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Aktuelles Urteil: Lohngleichheit für Minijobber und Vollzeitbeschäftigte

19. Jun 2023

Geringfügig Beschäftigte dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Vergütung erhalten als Vollzeitbeschäftigte. Der erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der geringfügig Beschäftigten rechtfertigt keinen niedrigeren Stundenlohn (BAG, Urt. v. 18.01.2023, Az.: 5 AZR 108/22).

Sachverhalt

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall klagte ein geringfügig Beschäftigter Rettungsassistent gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung eines erhöhten Stundenlohns. Der Arbeitgeber beschäftigte sogenannte „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit, die er verbindlich zu Diensten einteilte. Die „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten erhielten eine Stundenvergütung in Höhe von 17 Euro brutto. Daneben waren sogenannte „nebenamtliche“ Rettungsassistenten, zu welchen der Kläger zählte, für den beklagten Arbeitgeber tätig. Die „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten erhielten eine Stundenvergütung in Höhe von 12 Euro brutto, da sie in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterlagen. Sie konnten sich eigenständig auf Dienste melden und Wunschtermine äußern.

Entscheidung

Das BAG entschied zugunsten des Arbeitnehmers und wies die Revision zurück.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vertragliche Vereinbarung einer geringeren Stundenvergütung für eine geringfügige Beschäftigung gegen das Diskriminierungsverbot verstoße gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (nachfolgend TzBfG). Geringfügig Beschäftigte seien Teilzeitbeschäftigte und würden dem Diskriminierungsschutz unterliegen.

Das Diskriminierungsverbot in § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG lautet wie folgt: „Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.“

Entgegen dem Diskriminierungsverbot behandele der Arbeitgeber den geringfügig beschäftigten Rettungsassistenten im Vergleich zu den Vollzeitbeschäftigten mittelbar schlechter. Die unterschiedliche Behandlung von Vollzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten sei nicht sachlich gerechtfertigt. Die „haupt- und nebenamtlichen“ Rettungsassistenten, also Vollzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, seien gleich qualifiziert und würden die identische Tätigkeit ausüben. Eine unterschiedliche Entlohnung könne insbesondere nicht durch einen erhöhten Aufwand bei der Einsatzplanung der geringfügig Beschäftigten gerechtfertigte werden. Das Bundesarbeitsgericht bezweifelte im konkreten Fall die höhere Planungssicherheit durch den Einsatz der „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten. Für das Gericht sei nicht erkennbar gewesen, dass der Aufwand unter Berücksichtigung der erforderlichen „24/7-Dienstplanung“ sowie der öffentlich-rechtlichen Vorgaben zur Besetzung der Rettungs- und Krankenwagen signifikant höher gewesen sei.  

Darüber hinaus könne die unterschiedliche Vergütung nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten frei darüber entscheiden könnten, die Dienste anzunehmen oder abzulehnen. Die zeitliche Flexibilität sei für die auszuübende Tätigkeit der „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten weder von Bedeutung noch sei sie ausschließlich mit Vorteilen verknüpft. Vielmehr würden für diese Gruppe von Arbeitnehmern keine gesicherten Entgeltansprüche entstehen.

Für die Praxis

Im Einzelfall besteht weiterhin die Möglichkeit, dass geringfügig Beschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten einen geringeren Stundenlohn erhalten können. Voraussetzung hierfür ist, dass ein sachlicher Grund die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass Arbeitgeber auf die Begründung der unterschiedlichen Behandlung besonderes Augenmerk legen sollten. Üben geringfügig Beschäftigte die identische Tätigkeit wie Vollzeitbeschäftigte aus und werden geringer entlohnt, besteht die Gefahr des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach dem TzBfG.

Pressestelle
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