Der Sommerurlaub steht vor der Tür. Muss ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter in dessen Urlaubsphase kündigen, gehen Arbeitgeber oft davon aus, dass er während des Urlaubs gar nicht kündigen darf oder zumindest die Kündigung erst mit der Rückkehr des Mitarbeiters aus dem Urlaub wirksam wird. Diese Annahme ist falsch!
Der Urlaub des Mitarbeiters hat keine Auswirkungen auf die Berechtigung eines Arbeitgebers, eine Kündigung auszusprechen. Auch kann diese während des Urlaubs des Mitarbeiters wirksam zugestellt werden. Eine Kündigungserklärung wird wirksam, wenn sie dem Gekündigten zugeht. Wird die Kündigung in den Briefkasten des Mitarbeiters eingeworfen, ist von Kenntnisnahme am selben Tag oder bei nach der üblichen Leerungszeit des Briefkastens erfolgtem Einwurf am Tag darauf zu rechnen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Mitarbeiters kommt es nicht an.
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Hintergrund: Arbeitsrechtliche Irrtümer
In unserer Serie „Arbeitsrechtliche Irrtümer“ klären wir für Sie die geläufigsten Gerüchte rund um arbeitsrechtliche Themen. Die Beiträge werden von der Rechtsabteilung im Haus der Arbeitgeberverbände in Kassel verfasst. Durch ihren langjährigen Einsatz wissen die Mitarbeiter/innen der Rechtsabteilung, welche Themen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer häufig auf die falsche Fährte führen.

Abteilung Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im HAUS DER ARBEITGEBERVERBÄNDE NORDHESSEN. Sie wollen eine Nachricht aus Ihrem Unternehmen bei uns veröffentlichen? Schreiben Sie uns gern eine E-Mail.