Logo
Logo

Urlaubsanspruch bei unterjährigem Ausscheiden aus einem Unternehmen

15. Feb 2022

Irrtümer im Arbeitsrecht

Weit verbreitet besteht die Auffassung, dass bei einem unterjährigen Ausscheiden eines Mitarbeiters der Urlaubsanspruch immer zu quoteln ist. Dies ist nicht zutreffend!

Richtig ist, dass dem Mitarbeiter bei einem Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte der volle gesetzliche Jahresurlaub zusteht. Eine Quotelung findet nur bei einem Ausscheiden bis zum 30.06. eines Jahres statt. Dann steht dem Mitarbeiter ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu. Scheidet der Mitarbeiter hingegen erst nach dem 30. 6. des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, steht dem Mitarbeiter nach ständiger Rechtsprechung der volle Jahresurlaub zu. Zu beachten ist hierbei, dass für die Berechnung des Urlaubsanspruchs nicht der Ausspruch der Kündigung oder aber der Abschluss einer Beendigungsvereinbarung maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Praktisch bedeutet dies: Endet das Arbeitsverhältnis z.B. aufgrund ordentlicher Kündigung zum 30.5.2020, scheidet der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte 2020 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erwirbt damit 5/12 des Jahresurlaubsanspruches. Ausgehend vom gesetzlichen Urlaub von 20 Tagen sind dies 8,33 Tage. Endet das Arbeitsverhältnis dagegen zum 31.7.2020, also in der zweiten Jahreshälfte, steht dem Arbeitnehmer ein voller Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen für 2020 zu.

Unsere Rechtsabteilung beantwortet Ihnen gerne Ihre Fragen. Bitte haben Sie Verständnis, dass dieser Service nur Mitgliedsunternehmen zusteht.


Unsere Serie

In unserer Serie „Arbeitsrechtliche Irrtümer“ klären wir für Sie die geläufigsten Gerüchte rund um arbeitsrechtliche Themen. Alle vier Wochen wird ein neuer Irrtum richtiggestellt. Die Beiträge werden von der Rechtsabteilung im Haus der Arbeitgeberverbände in Kassel verfasst. Durch ihren langjährigen Einsatz wissen die Mitarbeiter/innen der Rechtsabteilung, welche Themen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer häufig auf die falsche Fährte führen.

Jens Nähler
Jens Nähler

Leiter der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im HAUS DER ARBEITGEBERVERBÄNDE NORDHESSEN und Geschäftsführer SCHULEWIRTSCHAFT Nordhessen.
Telefon: 0561 1091-322
Mobil: 0175 3289031
E-Mail

Weitere Artikel

Immer auf dem Laufenden bleiben mit unserem Newsletter

Consent Management Platform von Real Cookie Banner