Viele Arbeitgeber sind der Auffassung, dass während einer Krankheit dem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden darf. Diese Annahme ist falsch!
Eine Kündigungserklärung wird wirksam, wenn sie dem Gekündigten zugeht. Das ist der Fall, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen war, dass er von ihr Kenntnis nehmen konnte. Es ist unerheblich, ob dies tatsächlich auch der Fall ist und der Gekündigte wegen Krankheit von der Kündigung tatsächlich keine Kenntnis erlangt. Entscheidend ist, dass ein mögliches Zugangshindernis für das Kündigungsschreiben, nämlich die Krankheit des Arbeitnehmers, diesem als Empfänger der Kündigung zuzurechnen ist.
Den passenden Gesetzestext finden Sie im bürgerlichen Gesetzbuch: § 130 Abs. 1 BGB
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RA Dr. Arnold Müller
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Unsere Serie
In unserer Serie „Arbeitsrechtliche Irrtümer“ klären wir für Sie die geläufigsten Gerüchte rund um arbeitsrechtliche Themen. Alle vier Wochen wird ein neuer Irrtum richtiggestellt. Die Beiträge werden von der Rechtsabteilung im Haus der Arbeitgeberverbände in Kassel verfasst. Durch ihren langjährigen Einsatz wissen die Mitarbeiter/innen der Rechtsabteilung, welche Themen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer häufig auf die falsche Fährte führen.
Leiter der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im HAUS DER ARBEITGEBERVERBÄNDE NORDHESSEN und Geschäftsführer SCHULEWIRTSCHAFT Nordhessen.
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