Weit verbreitet besteht die Auffassung, dass bei einer Kündigung in der Probezeit der Betriebsrat vorher nicht angehört werden muss. Denn in der Probezeit könne man ja ohne Angabe von Gründen kündigen. Das ist ein Irrtum!
Richtig ist, dass auch bei einer Kündigung innerhalb einer sechsmonatigen Probezeit eine Anhörung des Betriebsrates und eine Begründung der beabsichtigten Kündigung erfolgen muss. Der Betriebsrat ist nämlich vor jeder Kündigung zu hören. Es reicht dann aber aus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine subjektiven Gründe mitteilt. Dabei sollten die Gründe für die Kündigung aber keine diskriminierende Motivation oder Willkür des Arbeitgebers erkennen lassen.
Der passende Gesetzestext befindet sich im Betriebsverfassungsgesetz : § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Der Leiter der Rechtsabteilung, RA Dr. Arnold Müller, beantwortet Ihnen gerne Ihre Fragen. Bitte haben Sie Verständnis, dass dieser Service nur Mitgliedsunternehmen zusteht.
Unsere Serie
In unserer Serie „Arbeitsrechtliche Irrtümer“ klären wir für Sie die geläufigsten Gerüchte rund um arbeitsrechtliche Themen. Alle vier Wochen wird ein neuer Irrtum richtiggestellt. Die Beiträge werden von der Rechtsabteilung im Haus der Arbeitgeberverbände in Kassel verfasst. Durch ihren langjährigen Einsatz wissen die Mitarbeiter/innen der Rechtsabteilung, welche Themen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer häufig auf die falsche Fährte führen.
Leiter der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im HAUS DER ARBEITGEBERVERBÄNDE NORDHESSEN und Geschäftsführer SCHULEWIRTSCHAFT Nordhessen.
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