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Weniger Kandidaten als Sitze – „kleiner“ Betriebsrat möglich

31. Jul 2024

pixabay, gerd altmann

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden.

Bei der Frage, ob eine Betriebsratswahl möglicherweise unwirksam ist, kommt es immer wieder auf die Größe des Betriebsrats an. Wie sich das Gremium zusammensetzt, ist grundsätzlich in § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Danach ist die Größe des Betriebsrats abhängig von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten und wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hatte in dem Verfahren zu entscheiden, was gilt, wenn der Betriebsrat diese Anzahl nicht erreicht, weil es nicht genug wählbare Mitarbeitende gibt.

(Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 24.04.2024 – 7 ABR 26/23)

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit etwa 170 Beschäftigten. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 BetrVG einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor.

Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten allerdings nur drei Arbeitnehmerinnen und es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin, die Trägerin der Klinik, hielt die im Frühjahr 2022 im Betrieb eingeleitete Betriebsratswahl für unwirksam. Zu wenig meinte die Arbeitgeberin. Aus Sicht der Arbeitgeberin war die Wahl von nur drei Mitgliedern daher nichtig. Vor Gericht begehrte sie die entsprechende Feststellung.

Die Vorinstanzen erklärten die Betriebsratswahl für wirksam.

Entscheidung

Ebenfalls hatte die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht entschied: Auch ein „kleinerer Betriebsrat“ ist zulässig. Die Tatsache, dass sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, stehe der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen.

Das folgt vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

§ 9 BetrVG (Zahl der Betriebsratsmitglieder) lautet auszugsweise:

„Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,…“

Für die Praxis

Die ausführliche Begründung der Entscheidung bleibt abzuwarten. Für die Arbeitgeber bringt die Entscheidung zunächst mit sich, dass ein Betriebsrat auch in geringerer Anzahl als es in § 9 BetrVG vorgesehen ist, zustande kommen kann.

Pressestelle
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