Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten unter Umständen die Farbe ihrer Arbeitskleidung vorschreiben. Wer nicht mitspielt, kann gekündigt werden, entschied das LAG Düsseldorf (Urteil vom 21. Mai 2024, Aktenzeichen: 3 SLa 224/24)
Der Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Industriebetrieb, seit dem 01.06.2014 im Bereich der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten, vor allem bei der Montage.
Bei der Beklagten gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte die Arbeitgeberin für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten u.a. rote Arbeitshosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Grund für diese Regelung waren die Wahrung der Corporate Identitiy, die Geeignetheit als Signalfarbe zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur unmittelbaren Erkennbarkeit in Abgrenzung zu externen Beschäftigten.
Nachdem der Arbeitnehmer im November 2023 auch nach zwei Abmahnungen weiterhin nicht in der roten Arbeitshose erschien, sondern weiterhin eine schwarze Hose trug, kündigte die Arbeitgeberin am 27.11.2023 das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 29.02.2024. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.
Die Entscheidung
Die gegen diese Kündigung vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage blieb auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolglos. Die Arbeitgeberin war aufgrund ihres Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben.
Da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur in der Sozialsphäre betroffen war, genügten sachliche Gründe. Diese waren vorhanden. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Die Arbeitgeberin durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Arbeitnehmer auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im Übrigen Produktionsbereich erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite war die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen.
Überwiegende Gründe vermochte der Kläger, welcher die rote Arbeitshose zuvor langjährig getragen hatte, weder schriftsätzlich noch im Termin vorzubringen. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend die Hosenfarbe genügte nicht. Die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung der Beklagten nachzukommen, überwog trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer das Beendigungsinteresse der Beklagten.
Für die Praxis
Vorgaben von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zum äußeren Erscheinungsbild der Mitarbeitenden beschäftigen immer wieder Gerichte. Grundsätzlich steht den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Arbeitsverhältnis ein Weisungsrecht zu. Die Grenze arbeitgeberseitiger Anordnungen stellt das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeitenden dar. Sofern die Vorgaben nicht in den Intimbereich der Beschäftigten eingreifen, billigt die Rechtsprechung diese regelmäßig.
Von Katharina Pfaff, Rechtsabteilung
Abteilung Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im HAUS DER ARBEITGEBERVERBÄNDE NORDHESSEN. Sie wollen eine Nachricht aus Ihrem Unternehmen bei uns veröffentlichen? Schreiben Sie uns gern eine E-Mail.