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AT-Angestellte und Leitende Angestellte = Gleicher Personenkreis mit gleichen Rechten und Pflichten?

29. Jun 2022

Weit verbreitet ist die Auffassung, dass die Begriffe „AT-Angestellte“ und „Leitende Angestellte“ den gleichen Personenkreis bezeichnen. Dies trifft nicht zu.

Der Begriff „AT-Angestellte“ (außertariflicher Angestellte) besagt lediglich, dass diese Mitarbeiter kraft ihrer Tätigkeitsmerkmale und ihrer Vergütung nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge fallen. Sie erhalten eine höhere Vergütung, als die höchste Tarifgruppe vorsieht. AT-Angestellte haben betriebsverfassungsrechtlich grundsätzlich dieselbe Stellung wie sonstige Arbeitnehmer und Tarifmitarbeiter.

Kennzeichnend für Leitende Angestellte ist es, dass sie für das Unternehmen oder einen Betrieb des Unternehmens unter eigener Verantwortung typische Unternehmerfunktionen mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnehmen. Auf Leitende Angestellte findet das Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich keine Anwendung. Ebenfalls keine Anwendung findet das Arbeitszeitgesetz. Grundsätzlich unterstehen Leitende Angestellte zwar auch dem Kündigungsschutzgesetz. Allerdings sieht das Kündigungsschutzgesetz bei Sozialwidrigkeit der Kündigung keinen Bestandsschutz für den Leitenden Angestellten vor, sondern einen bloßen Abfindungsschutz. Der Arbeitgeber kann also das Arbeitsverhältnis durch Zahlung einer Abfindung beenden.

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In unserer Serie „Arbeitsrechtliche Irrtümer“ klären wir für Sie die geläufigsten Gerüchte rund um arbeitsrechtliche Themen. Die Beiträge werden von der Rechtsabteilung im Haus der Arbeitgeberverbände in Kassel verfasst. Durch ihren langjährigen Einsatz wissen die Mitarbeiter/innen der Rechtsabteilung, welche Themen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer häufig auf die falsche Fährte führen.

Pressestelle
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