Logo
Logo

Aktuelles Urteil: Verstoß gegen Anhörungsrecht des Betriebsrats

26. Jan 2023

Foto: pixabay/Edward Lich

Kündigt ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis, ohne vorher den Betriebsrat im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören, kann dies eine grobe Pflichtverletzung darstellen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.08.2022, Az.: 16 TaBV 191/21).

Der Sachverhalt

Der Inhaber eines mitbestimmten Betriebs sprach im Februar 2019 gegenüber einem Arbeitnehmer eine Kündigung aus, ohne den Betriebsrat dazu vorher gemäß § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anzuhören. Laut Arbeitgeber war die Anhörung unterblieben, weil die Kündigung in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer ausgesprochen wurde, um aus einer an sich geplanten Aufhebungsvereinbarung eine Abwicklungsvereinbarung zu machen. Im September 2020 erklärte der Arbeitgeber sechs krankheitsbedingte Kündigungen, wiederum ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats. Angeblich, so der Arbeitgeber, soll dies an einem Versehen eines Sachbearbeiters der Personalabteilung gelegen haben. Der Arbeitgeber sicherte dem Betriebsrat zu, dass er künftig zu jeder Kündigung angehört werde, abgesehen von den Fällen, in denen die Kündigung auf Wunsch des Arbeitnehmers ausgesprochen werde. Der Betriebsrat leitete daraufhin ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren ein mit dem Ziel, dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, Kündigungen auszusprechen, ohne zuvor den Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu beteiligen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies den Antrag zurück (Beschluss vom 09.11.2021, 24 BV 534/20).

Die Entscheidung

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) verpflichtete den Arbeitgeber hingegen, wie vom Betriebsrat beantragt, zur Unterlassung (Beschluss vom 08.08.2022, 16 TaBV 191/21).

Der Antrag des Betriebsrats war auch nicht, als sog. Globalantrag, inhaltlich zu weitgehend, da keine Fallgestaltungen denkbar sind, in denen eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen werden kann.

Unser Praxistipp

Der Betriebsrat sollte immer angehört werden, auch eine Probezeitkündigung ist bei unterlassener Anhörung unwirksam.

Bei Fragen zu dieser Entscheidung sprechen Sie uns gerne an!

Jens Nähler
Jens Nähler

Leiter der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im HAUS DER ARBEITGEBERVERBÄNDE NORDHESSEN und Geschäftsführer SCHULEWIRTSCHAFT Nordhessen.
Telefon: 0561 1091-322
Mobil: 0175 3289031
E-Mail

Weitere Artikel

Förderblog: 2025 – was erwartet uns zum Thema Förderung?

Förderblog: 2025 – was erwartet uns zum Thema Förderung?

Herzlich willkommen zu einem neuen Jahr voller Innovationen. Auch in 2025 ist es mein Anliegen, Ihnen die wichtigsten Änderungen und Neuerungen im Bereich der Förderprogramme vorzustellen, damit Sie die passenden Unterstützungen für die Umsetzung Ihrer individuellen...

Immer auf dem Laufenden bleiben mit unserem Newsletter

Consent Management Platform von Real Cookie Banner